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Landesbauordnungen in Deutschland Lastannahmen

Landesbauordnungen in Österreich

Landesbauordnungen in Österreich, Bauordnung, Bauverordnung, Bautechnikgesetz, Baugesetz

Die österreichischen Bundesländer sind trotz mehrerer Anläufe zu einer Musterbauordnung bzw. einer Harmonisierung noch nicht zu gleichen bautechnischen Gesetzen gelangt. Der Wirtschaft und den Bürgern werden neun teilweise unterschiedliche Landesbauordnungen zugemutet, und eine Berücksichtigung der regional gültigen Bauordnungen ist erforderlich.

Deshalb wurde in Österreich im April 2007 eine neuerliche Harmonisierung bautechnischer Regeln beschlossen, auch aufgrund Europäischer Vereinbarungen zur Vereinfachung bautechnischer Bestimmungen und Verminderung von Handelshemmnissen. Wichtige Themen wie Nutzungssicherheit (mit detaillierten Angaben zu Treppen), Standsicherheit, Brandschutz, Umweltschutz, Schallschutz und Wärmeschutz bei Bauprodukten wurden in sogenannten OIB- Richtlinien zusammengefasst, die für das gesamte Bundesgebiet gelten sollen, und vom österreichischen Institut für Bautechnik in Zusammenarbeit mit den Ländern erstellt wurden. In den OIB- Richtlinien ist bezüglich Treppen beschrieben, welche Maße bezüglich Laufbreite, Auftritt und Steigung von Treppen je nach Treppen- bzw. Gebäudeart nötig sind, und welche brandschutztechnischen Bestimmungen es für Treppen und Fluchtwege gibt; die gültigen Fassungen der Richtlinien sind Oktober bzw. Dezember 2011. Die Einführung dieser OIB- Regeln ist entgegen der ursprünglichen Beschlüsse der Länder jedoch noch nicht einheitlich erfolgt, siehe OIB- Richtlinien. Nur die Richtlinie für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz gilt bisher in allen Ländern, die übrigen Regeln bisher nur in 5 Ländern; zwei Länder (Kärnten und Oberösterreich) bereiten die Einführung vor, in Niederösterreich und Salzburg ist uns aktuell noch kein Einführungstermin bekannt.

Die unterschiedlichen Landesbauordnungen sind über www.help.gv.at zu finden. Zum Beispiel sind im Salzburger Bautechnikgesetz die Ausführung von Treppen im § 14 Stiegen und Gänge behandelt, wobei es gemäß § 40 für Kleinwohnhäuser (mit höchsten zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoß und nicht mehr als zwei Wohnungen je Vollgeschoß und einer Wohnung im Dachgeschoß) erleichterte Bestimmungen für die Durchgangshöhe und –breite und die Brandbeständigkeit von Stiegen gibt, hingegen im § 43 weitergehende Bestimmungen für Stiegen in Hochhäusern. Die Geländer und Brüstungen sind im § 16 behandelt. Für Stiegen in Bauten für öffentliche Zwecke oder größere Menschenansammlungen sind nach § 38a beidseitige Handläufe erforderlich.

Darüber hinaus gibt es in Salzburg noch das „Gesetz über das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten“. In diesem Gesetz ist festgelegt, dass Bauprodukte (wie moderne Treppen), für welche eine Leitlinie (im Sinne des europäischen Bauproduktengesetzes) für die „europäische technische Zulassung“ (ETA) besteht, eine ETA erforderlich ist, und diese auch im Bundesland Salzburg gilt. Eine Ausnahme davon wird nur für Einzelfälle gewährt, für die jedoch wiederum das Bautechnikgesetz zuständig ist, nach § 61(3)und (4). Für derartige Einzelfälle ist ein ausführlicher Antrag an die Baubehörde und ein Gutachten von geeigneten bautechnischen Sachverständigen notwendig.

Ganz anders behandelt beispielsweise die Tiroler Bauordnung die Treppe, zu der im Einzelnen überhaupt nichts festgelegt wird, sondern lediglich in § 17 die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse, siehe OIB- Richtlinien.

Ferner findet man noch Hinweise auf Treppen in den Technischen Bauvorschriften 2008, in welcher in Abschnitt 5 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit ganz allgemein auf die allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit verwiesen wird, in § 24 auf die Erschließung, § 26 auf Schutz vor Absturzunfällen (also auf Geländer und Brüstungen) und in § 30 die Barrierefreiheit mit einer Auflistung der davon betroffenen Bauten, ferner in § 31 der Schallschutz. Detaillierte bautechnische Regeln finden sich in keinem dieser Abschnitte, jedoch unter § 35 Richtlinien wiederum der Verweis auf die verbindliche Gültigkeit der OIB- Richtlinien 1 bis 6, deren Begriffsbestimmungen, sowie die darin zitierten Normen. Die Vielfalt der innerhalb kurzer Zeit erfolgten Änderungen ist unter www.tirol.gv.at dargestellt.

In ähnlicher Weise haben auch die anderen österreichischen Landesbauordnungen teilweise schon harmonisierte, teilweise noch unterschiedliche Bestimmungen, siehe auch www.bauordnungen.de. Die neue ÖNORM B 5371 für die Maße von Treppen ist in den harmonisierten Bauordnungen (aktueller Stand Mitte 2012) bereits berücksichtigt. Sie sollte auch in den noch nicht harmonisierten Landesbauordnungen als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten, nachdem auch die OIB- Richtlinie 4 Nutzungssicherheit bezüglich Treppen die gleichen Maße und Vorgaben hat. (Die Länder haben im Oktober 2011 diese neuen Richtlinien beschlossen, auch wenn sie noch nicht in alle Landesbauordnungen übernommen worden sind.)