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Geländerhöhe

Geländerhöhe, Treppengeländerhöhe

Die Geländerhöhe ist abhängig von der Nutzung der Treppe bzw. der Gebäudeart und von der Absturzhöhe bei mehrgeschossigen Treppenanlagen. Die Geländerhöhe wird in den Normen und teilweise auch in den Landesbauordnungen festgelegt, und in den Maßnormen mit den Anforderungen der Landesbauordnungen und mit dem Arbeitsschutzrecht abgestimmt. „Die Höhe des Treppengeländers wird als lotrechtes Fertigmaß von Vorderkante Trittstufe bzw. Oberfläche Podest bis Oberkante Treppengeländer gemessen“ (DIN 18065).

Im Einzelnen gelten folgende Mindestmaße:

Geländerhöhen in Deutschland gemäß DIN 18065:2011-06 (Punkt 6.8),  welche inzwischen bauordnungsrechtlich eingeführt ist:

  • bis 12 m Absturzhöhe in Wohngebäuden bzw. in allen Gebäuden, die nicht Arbeitsstätten sind, 90 cm
  • in Arbeitsstätten 100 cm
  • über 12 m Absturzhöhe in allen Gebäuden 110 cm
  • ist das Auge der Treppe weniger als 20 cm breit, genügen für alle Gebäudearten 90 cm Geländerhöhe

Geländerhöhen in Österreich gemäß ÖNORM B 5371:2010-09 (Punkt 10.3)

  • die Höhen von.. Geländern….müssen mindesten 90 cm, erforderlichenfalls 100 cm betragen
  • bei Absturzhöhen über 12 m muss die Umwehrungshöhe mindestens 110 cm betragen
  • bei Brüstungen und Balustraden mit einer oberen Breite von mindestens 20 cm darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden

Bauordnungsrechtlich ist jedoch die OIB-Richtlinie Nutzungssicherheit zu beachten, die derzeit überarbeitet wird, mit dem Ziel u. a. einer Abstimmung mit dieser Norm, und der (noch nicht gänzlich abgeschlossenen) Übernahme in die Landesbauordnungen. Die Version 2007 der OIB Richtlinie 4 verlangt in Punkt 4.1.2 für Absturzsicherungen noch mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von 12 m wie auch ÖNORM, 110 cm. 

Geländerhöhen in der Schweiz: In den sehr unterschiedlichen kantonalen Erlassen sind zu Treppen und Geländern nur teilweise spezielle Vorschriften enthalten (Dokumentation 2.034 der bfu).  Soweit kantonale Erlasse nichts anderes vorschreiben, gilt für Geländer überregional die SIA 358 Geländer und Brüstungen. Die zusammenfassende Fachbroschüre der bfu gibt für Treppengeländer und Brüstungen folgende Empfehlungen:

  • für Geländer bei Treppen, also das Steiggeländer, mindestens 90 cm Höhe
  • für Brüstungen ab der begehbaren Fläche 100 cm Höhe
  • bei großen Absturzhöhen ist die Höhe des Schutzelementes allenfalls zu vergrößern
  • bei festen Brüstungen von mindestens 0,2 m Dicke beträgt die Mindesthöhe 90 cm
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