Treppenhersteller Partner finden
Pflichtfelder
Schrittmass Schutzverpackung

Schrittmaßregel

Schrittmaßregel, Schrittmaß, Steigungsregel, Steigungsverhältnis

Die Schrittmaßregel ist eine der wichtigsten Planungsgrundsätze für Treppenbauer. Die Schrittmaßregel beruht auf der Erkenntnis, dass sich die menschliche Schrittlänge auf Steigungen um das Doppelte der Höhe vermindert. Das Schrittmaß von üblicherweise 63 cm (+/- 2 cm) setzt sich z. B. also aus zwei Steigungen von 18 cm und einem Auftritt von 27 cm zusammen, siehe hierzu auch das Treppen-ABC.
Bildliche Darstellung der Schrittmaßregel

Die DIN 18065 sagt in Punkt 6.1.2 ausdrücklich „Das Steigungsverhältnis muss mit Hilfe der Schrittmaßregel geplant werden: 2 s + a = Schrittmaß“, und legt fest, dass die mittlere Schrittlänge des Menschen 59 bis 65 cm beträgt. Die ÖNORM B 5371 definiert das Steigungsverhältnis mit „…sollte der Schrittmaßregel entsprechen (62 cm +/3)“. Damit ist klar, dass die zulässigen Maße für den Auftritt und die Steigung nur im Rahmen des Schrittmaßes als Vorgabe für ein gutes Steigungsverhältnis von Treppen verwendet werden müssen bzw. sollten, also Auftritt und Steigung aufeinander abzustimmen sind; die früher genannte Bequemlichkeitsregel und Sicherheitsregel ist nur noch in der ÖNORM B 5371 in Punkt 4.4 als Hinweis auf Idealmaße genannt.

Teilt man eine Geschoßhöhe z. B. in Steigungen von 18 cm, muss aufgrund der Schrittmaßregel der Auftritt zwischen 23 – 29 cm liegen, bzw. mit Rücksicht auf die in den Normen darüber hinaus festgelegten Mindestmaße alternativ mindestens 24, 26 oder 27 cm. Bei Festlegung eines erwünschten Auftrittes gilt das umgekehrt für die Steigung.Durch die Schrittmaßregel entstehen beispielsweise – unter der Annahme von 63 cm als Schrittlänge – Steigungsverhältnisse (Steigung/Auftritt) von 17/29, 17,5/28, 18/27, 18,5/26, 19/25 oder 19,5/24 cm. Die Praxis zeigt, dass die Schrittmaßregel immer gut begehbare Treppen ergibt, wobei durchgehend gewendelte Treppen aufgrund der unterschiedlichen Stufenbreite etwas mehr Abweichung vom mittleren Schrittmaß erlauben (natürlich innerhalb der vorgegebenen Maße) als geradläufige Treppen, denn das Schrittmaß ist durch das Aufwärtsgehen bestimmt. Beim Abwärtsgehen wären üblicherweise etwas größere Schritte erwünscht, was bei gleichmäßig gewendelten Treppen – z. B. Bogentreppen – gerne genutzt wird durch die Wahl unterschiedlicher Gehbereiche beim Aufwärts- und Abwärtsgehen. Weiteres siehe Treppenmaße.

Die Schrittmaßregel soll auf den französischen Baumeister Francois Blondel (17. Jahrhundert) zurückführen (ursprünglich zwei französische Fuß = 65 cm als Schrittmaß, heute 63 cm), ebenso die Bequemlichkeitsregel für eine angenehme Begehbarkeit von Treppen mit der Formel „Auftritt - Steigung = 12 cm, sowie die Sicherheitsregel mit „Auftritt + Steigung = 46 cm“. Alle drei Regeln gleichzeitig werden mit einem Steigungsverhältnis von 17/29 erfüllt. Siehe auch Nutzungssicherheit.