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Fluchttreppen

Fluchttreppen, auch Feuertreppen, Nottreppen, Treppen als Rettungsweg

Fluchttreppen dienen als Teil eines (meist zweiten) Rettungsweges zum raschen Verlassen eines Gebäudes vor allem bei Bränden. Zu Fluchtwegen oder auch Rettungswegen (was bauordnungsrechtlich nicht in allen Staaten das Gleiche bedeutet) gibt es länderweise unterschiedliche Vorschriften, siehe unten. Fluchttreppen werden als zusätzliche Treppen nötig:

  • ab einer bestimmten Gebäudehöhe
  • wenn innerhalb des Gebäudes ein zweiter brandsicherer Ausgang nicht vorhanden ist
  • wenn die Feuerwehren für Rettungsgeräte keine Zufahrt haben
  • sowie in Hochhäusern, Versammlungsstätten usw.

Der baurechtliche Unterschied zwischen Flucht- und Rettungsweg besteht darin, dass ein Fluchtweg mit eigener Kraft benutzt wird, und ein Rettungsweg auch mit fremder Hilfe; für die Treppen ergeben sich daraus unterschiedliche Forderungen, z. B. für Rettungswege eine bestimmte Flur-, Podest- und Treppenbreite wegen des Transportes mit Krankentragen, und eine brandsichere Verkleidung von Treppenräumen.

Fluchttreppen in Deutschland: Anforderungen an zusätzliche Fluchttreppen sind für die Gebäudeklassen 1 und 2 nicht festgelegt, sondern nur für Rettungswege als erster Fluchtweg und dafür eine notwendige Treppen. In der deutschen Musterbauordnung sind im fünften Abschnitt „Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen“ in § 33 der erste und zweite Rettungsweg, in § 34 die Anforderungen an Treppen und in § 35 die notwendigen Treppenräume und Ausgänge beschrieben, ferner in § 36 die notwendigen Flure und offenen Gänge.

Fluchttreppen in Österreich: Sind in den Bauordnungen geregelt, wobei die meisten Länder inzwischen die OIB- Richtlinie des österreichischen Institutes für Bautechnik übernommen haben. Fluchtwege sind in der OIB Richtlinie 2 Brandschutz 2011 im Abschnitt 5 Flucht- und Rettungswege beschrieben, siehe Feuertreppen.