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Landesbauordnung Landesbauordnungen in Deutschland

Landesbauordnungen in der Schweiz

Bauordnungen in der Schweiz

Die kantonalen Bauordnungen und Baugesetze behandeln vor allem das öffentliche Baurecht. Damit regeln in der Schweiz 26 unterschiedliche Baugesetze die Voraussetzungen des Bauens, der Einordnung und Gestaltung der Bauten sowie teilweise auch die Anforderungen an Konstruktion, Betrieb und Unterhalt, hinzu kommen die Verfahrensvorschriften. Für die Raumplanung gab der 1969 in die Bundesverfassung aufgenommene Raumplanungsartikel dem Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung, die Umsetzung erfolgt jedoch im Wesentlichen in den Kantonen, die wiederum einen Teil der Aufgaben an die Gemeinden delegieren; die Kantone erlassen dazu lediglich kantonale Ausführungsgesetze, siehe auch www.bauordnungen.de.

Die für die technische Ausstattung der Bauten maßgeblichen Vorschriften der kantonalen Bauordnungen enthalten jedoch nur in wenigen Kantonen (z. B. Basel- Land, Freiburg, Genf) einigermaßen ausführliche Maßvorschriften für Treppen oder für Geländer, zumeist beschränken sie sich auf allgemeine Sicherheitsbestimmungen oder Generalklauseln, bzw. für wesentliche Anforderungen das Bundesgesetz für Bauprodukte, siehe unten. Ansonsten gelten in der Schweiz zivilrechtliche Gesetze zur Haftung für sichere Werke, z. B. im Obligationenrecht Art. 41 ff Haftung (des Auftragnehmers) und Art. 58 Haftung (des Werkeigentümers). Viele Bauordnungen verweisen grundsätzlich auf anerkannte Regeln der Technik („Normalien“), solche sind jedoch in der Schweiz für Treppen kaum festgelegt: Eine Maßnorm für Treppen existiert überhaupt nicht, sondern lediglich eine für Geländer, die SIA- Norm 358 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereines. (Bzw. die Dokumentation D 0158 über die Anwendung der SIA- Norm 358 siehe: bfu, SIA.

Diese Lücke an detaillierten Regelungen über Treppen führt übrigens dazu, dass aufgrund von Vorfällen einzelne Gemeinden eigene Vorschriften erlassen haben dürften, wie beispielsweise die Gemeinde Buochs. Auch wird von Herstellerverbänden, aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zur SIA 358 als in allen Punkten anerkannte Regel der Technik, ein Freizeichnungsformular für Mängel empfohlen.

Bundesgesetz über Bauprodukte in der Schweiz: Dieses am 8. Oktober 1999 erlassene Bauproduktegesetz (BauPG) besagt in Abstimmung mit der Europäischen Bauproduktenrichtlinie, dass Produkte, welche dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden, die wesentlichen Anforderungen hinsichtlich mechanischer Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheit und Umweltschutz, Schallschutz und sparsamer Energieverwendung erfüllen müssen. Nachdem dieses Gesetz auch die mit der Bauproduktenrichtlinie abgestimmte Nachweispflicht für die Standsicherheit bestimmt, und für technische Zulassungen, ist damit die Gültigkeit von europäischen technischen Zulassungen auch innerhalb der Schweiz anerkannt. Gleichzeitig wird damit ausgedrückt, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zum Nachweis der Standsicherheit von modernen Treppenkonstruktionen besteht, auch wenn dieser für eine nationale Anwendung nicht als europäische Zulassung geführt wird. Siehe auch www.admin.ch.