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Geländerbefestigung Geländergurt

Geländerfüllung

Geländerfüllung, Geländerausstattung, Geländerstäbe, Geländergurte, Relinggurte, Füllelemente, Geländerstababstände, Geländeröffnungen

Die Geländerfüllung ist ein „Element zur Schließung oder Reduktion von Geländer- und Brüstungsöffnungen aus sicherheitstechnischen Notwendigkeiten. Füllelemente sind z. B. Füllungen und Geländerstäbe“ (ÖNORM B 5371). Für die Geländerfüllung gibt es in den nationalen und regionalen Bauvorschriften bzw. Normen und Sicherheitsregeln eine Reihe unterschiedlicher Vorgaben für die Gestaltung, abhängig vom jeweiligen Sicherheitsniveau, dem Gebäudetyp und der Nutzung des Gebäudes (z. B. ob für private oder öffentliche Zwecke). Hier spiegelt sich auch ein Gegensatz zwischen gestalterischen Wünschen und sicherheitstechnischen Forderungen. Die meisten Bauordnungen setzen Vorgaben für den Höchst- und Mindestabstand der Konstruktionsteile zueinander, um ein Durchschlüpfen oder Überklettern durch Kinder zu erschweren, z. b. höchstens 12 cm und mindestens 2,0 cm, oder Kugel- bzw. Würfelkontrolle im Stufenverlauf. Die Vielzahl und die ständige Weiterentwicklung der Gesetze erfordern in jedem Fall eine Beachtung der DIN 18065 oder der ÖNORM B 5371 bzw. SIA 358, und der Landesbauordnung. Siehe auch SIA, bfu, OIB-Richtlinien, Geländerstäbe, Treppen-Normen. Die wichtigsten Vorschriften sind hier auszugsweise zusammengestellt:

Geländerfüllung in Deutschland, gemäß DIN 18065:2011-06 (Punkt 6.8.3):

  • in Wohnungen und in Ein- und Zweifamilienhäusern keine Anforderungen zu Öffnungen in Geländern (siehe auch Kindersicherheit)
  • in Gebäuden, in denen mit unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, dürfen Geländerteile nur bis zu 12 cm Lichtabstand haben und nur so gestaltet sein, dass Überklettern erschwert wird, wie durch senkrechte Stäbe, eine Scheibe bis auf 70 cm Höhe oder um mindestens 15 cm nach innen überstehende Handläufe (DIN 18065 Bild A.11)

Geländerfüllung in Österreich, gemäß ÖNORM B 5371:2010-09 (Punkt 10.4) sowie gemäß OIB- Richtlinie 4, Punkt 4.1.3 für alle auch Kindern zugängigen Gebäuden, jedoch nicht für nur Betriebsangehörigen zugängigen Gebäuden:

  • alle Geländeröffnungen höchsten 12 cm in einer Richtung
  • im Bereich zwischen 15 bis 60 über Stufenvorderkanten oder Podest keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile bzw. nur mit Abständen von unter 2 cm
  • entlang der Stufen dürfen unter dem Geländer nur Würfel bis höchstens 12 cm Kantenlänge durchzuschieben sein

Geländerfüllung in der Schweiz, gemäß SIA 358 Geländer und Brüstungen sowie der zusammenfassenden Fachbroschüre der bfu, welche die Anforderungen an Geländeröffnungen nach Gefährdungsbildern (GF) unterscheidet, wobei für Wohnbauten und Bauten, die von Kindern im Vorschulalter unbeaufsichtigt benützt werden können, folgende Minimalanforderungen und weitere Empfehlungen gelten:

  • Öffnungen in Schutzelementen dürfen bis auf eine Höhe von 75 cm keinen größeren Durchmesser als 12 cm haben.-das Beklettern sollte durch geeignete Maßnahmen behindert oder erschwert werden
  • Geländer sollten Kindern eine freie Sicht ermöglichen, damit sie weniger zum Beklettern verleiten. (Empfehlung)
  • Horizontale Traversen sollten bis auf 75 cm Höhe einen Spalt von maximal 1 – 3 cm aufweisen. (Empfehlung)
  • Bei gitterartigen Netzen ist eine Maschenweite von 4 cm einzuhalten
  • Öffnungen bei Rundlochblechen dürfen 5 cm nicht überschreiten