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Treppenlift

Treppenlift, Treppenlifter, Treppenschrägaufzug, Treppenaufzug

Der Treppenlift ist eine Bewegungshilfe oder ein Transportmittel für bewegungsbehinderte Personen. Als Treppenlifte bezeichnet man unterschiedliche Schrägaufzüge für Treppen, welche entweder entlang der Treppenwand, am Treppengeländer oder auch über der Treppe angeordnet sind. Man unterscheidet folgende Treppenlifte, wobei Vertikal- und Deckenlifte aufgrund ähnlicher Aufgaben hier ebenfalls angeführt sind:

  • Sitzlifte mit (hochklappbarer) Sitzfläche, Fußstütze und Armlehnen, evtl. Sicherheitsgurt
  • Stehlifte mit meist kleinerer Plattform und Haltegriffen
  • Gehlifte als Steighilfe, mit beidseitigen Armstützen
  • Rollstuhl- Plattformlifte mit Plattform für Rollstühle, und Abrollsicherung oder Klappschranken
  • Rollstuhl- Hängelifte mit Einhängevorrichtung für Rollstühle
  • Deckenlifte mit über der Treppe angeordneten Hängebahnen, z. B. für besonders schmale Treppen
  • Rollstuhl- Vertikal- Hublifte (Hubbühnen) für geringe Höhen bis 100 cm (Rampen, Hauseingänge…)
  • Vertikallifte (Senkrechtlift, Home- Lift, Privatlift) für mehrgeschossige Bauten

Es werden für die verschiedenen Treppenlifte und Vertikallifte unterschiedlich komfortable Konstruktionen angeboten, welche mehr oder weniger Platz beanspruchen und der EN 81-40 „Sicherheitsregeln für…Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge…“ und den Maschinenrichtlinien entsprechen müssen. Treppenlifte werden über verdeckte Zahnstangenantriebe, Tragrohre mit Reibradantrieb oder Kettenantriebe bewegt, Hublifte über Scheren mit Spindelantrieb, Vertikallifte mit Hydraulik- oder Spindelantrieben. Treppenlifte gibt es für geradläufige, gewendelte und bogenförmige Treppengrundrisse; die Antriebsstangen können an beiden Treppenseiten geführt werden; die geländerseitige Variante wird wegen der meist kürzeren Führungen, der Parkposition und der Zufahrtsmöglichkeit für Rollstuhlfahrer eher bevorzugt.

Die Bauordnungen erleichtern den Einbau von Treppenliften durch Zusatzregelungen auch dann, wenn die jeweilige Treppe bezüglich der nutzbaren Laufbreite nur den Mindestvorgaben entspricht. In Deutschland darf das Lichtraumprofil von Treppen im Fußraum um 10 cm auf eine Höhe von 15 cm verringert werden. Darüber hinaus gibt es in einigen Landesbauordnungen für den nachträglichen Einbau von Treppenliften erleichternde Bestimmungen, z. B. regelt ein Einführungserlass der niedersächsischen Bauordnung, dass Einschränkungen bei Treppen innerhalb von Wohnungen bzw. Ein- und Zweifamilienhäusern nicht festgelegt sind, für allgemeine Treppen ist es gestattet, die nutzbare Laufbreite um 20 cm Breite auf eine Höhe von 50 cm zu verringern, siehe auxh:

Einige Hersteller (auszugsweise):